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12.25 Rechtsschutzversicherung mit Insolvenzrechtsschutz und Anfechtungsprozess
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen zulasten der Partei, von der die Formulare stammen, dh im Regelfall zulasten des Versicherers.