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Dokument-ID: 1275638
7.6.4 Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geschäftsgeheimnissen
Gem § 26 i Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses entsprechend § 24 UWG mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden: