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7.7.2 Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses – einstweilige Verfügung
Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter ist gem § 42 Abs 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten. Das Gericht kann gem § 42 Abs 5 GmbHG die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Die Anfechtungsklage kann mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden werden. • [Fußnote: OGH 24.7.2019, 6 Ob 119/19x.] Die einstweilige Verfügung ist darauf gerichtet, die Ausführung des angefochtenen Beschlusses vorläufig zu untersagen. Sie dient der Absicherung des künftigen Prozesserfolges im Verfahren auf Beschlussanfechtung oder auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit. Auch die Ausführung nichtiger oder unwirksamer Beschlüsse kann analog § 42 Abs 4 GmbHG untersagt werden. • [Fußnote: OGH 24.7.2019, 6 Ob 119/19x.]