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7.5.16 Vollstreckung einstweiliger Verfügungen im Ausland
Grundsätzlich gelten die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln der EuGVVO auch für Beschlüsse im Provisorialverfahren. Gemäß Art 36 EuGVVO sind auch einstweilige Maßnahmen anzuerkennen und zu vollstrecken. Dabei ist der Begriff der einstweiligen Maßnahme autonom auszulegen. • [Fußnote: EuGH Slg 1990, I-27 – Reichert/Dresdner Bank.] Es sind sämtliche dem österreichischen Recht bekannten einstweiligen Verfügungen erfasst. • [Fußnote: G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner EO20 § 387 Rz 11a.] Ob Eilbedürftigkeit gegeben sein muss, hat der EuGH offengelassen. • [Fußnote: C-391/95 Van Uden/Deco-Line.]