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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Zeitliche Begrenzung der Entsendung

Gemäß Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 darf die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreiten.

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen entsendet einen Bauarbeiter zu einer Baustelle nach Italien. Die Tätigkeit in Italien wird voraussichtlich zwölf Monate dauern. Der Bauarbeiter unterliegt aufgrund der Einhaltung der zeitlichen Grenzen weiterhin der österreichischen Sozialversicherung.

Ist bereits vor Beginn der Tätigkeit im Ausland absehbar, dass diese länger als 24 Monate dauern wird, kommt eine Entsendung nicht in Betracht.

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen entsendet einen Bauarbeiter zu einer Baustelle nach Italien. Die Tätigkeit in Italien wird voraussichtlich 36 Monate dauern. Das Dienstverhältnis zum österreichischen Unternehmen bleibt allerdings aufrecht. Eine Entsendung ist aufgrund überschreiten der Maximaldauer grundsätzlich nicht möglich.

Auf Antrag können jedoch die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen und somit auch der maximalen Entsendedauer vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Hinweis:

Eine zeitweise Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland (zB durch Urlaub, Krankheit etc) unterbrechen oder verlängern die maximale Entsendedauer nicht.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin wird für 24 Monate nach Belgien entsandt und kehrt krankheitsbedingt nach zwei Monaten nach Österreich zurück. Nach vier Wochen ist sie wieder genesen und kehrt nach Belgien zurück. Die zuvor festgelegte Entsendedauer kann aufgrund der Unterbrechung nicht verlängert werden.

Ist der 24-Monatszeitraum ausgeschöpft worden, kann eine neuerliche Entsendung desselben Arbeitnehmers durch dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendungszeitraums erfolgen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird nach 23-monatigem Arbeitseinsatz in Schweden zurückgeholt und nach 3 Tagen wieder für 23 Monate nach Schweden entsandt. Er unterliegt damit dem schwedischen Sozialversicherungsrecht.

Wäre er hingegen mehr als zwei Monate in Österreich beschäftigt worden und erst dann neuerlich entsandt, wäre Österreich zuständig geblieben.

Wird eine Person jedoch unmittelbar hintereinander in mehrere Mitgliedstaaten entsandt, liegt in jedem Fall eine neue Entsendung vor.

Beispiel:

Ein Bauarbeiter wird von einem österreichischen Unternehmen zunächst für 23 Monate nach Ungarn und anschließend wiederum für 23 Monate nach Italien entsandt. Da es sich um unterschiedliche Staaten handelt, ist eine solche Konstruktion zulässig.

Werden die 24 Monate von einem Arbeitnehmer nicht vollständig ausgeschöpft, kann auch eine andere Person für die Verrichtung gleicher Tätigkeiten, aber nur für den verbleibenden Teil der 24-monatigen Entsendedauer entsandt werden.

Hinweis:

Die Entsendebestimmungen gelten nicht, wenn eine Person gewöhnlich gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt ist. Für solche Fälle sind abweichende Sonderregelungen vorgesehen.