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4.4 Abfertigung Neu (BV-Beitrag)
Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Abklärung der Auslandstätigkeit ist die Frage zu beurteilen, ob Beiträge zur „Abfertigung Neu“ auf Grundlage der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) zu entrichten sind. Das mit dem BMVG geschaffene System gehört laut EuGH nicht zum System der sozialen Sicherheit. Die „Abfertigung Neu“ basiert auf dem Kapitalisierungsprinzip, wonach Zahlungen, die der Arbeitgeber in Höhe eines Prozentsatzes des Bruttobezuges des betreffenden Arbeitnehmers an die betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, der Finanzierung der Abfertigung dienen, die der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Abfertigungsverhältnisses erhält. Der Träger der Krankenversicherung wird dabei nur als zwischengeschaltete Stelle tätig, weshalb der EuGH auch festgestellt hat, dass ein solches System trotz seines sozialen Zwecks unionsrechtlich nicht als Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit zu wertenist. • [Fußnote: EuGH v 7.6.2012, C-39/11, VBV Vorsorgekasse AG/FMA.]