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Dokument-ID: 787956
10.5.4 Abrechnungskontrolle
Die anlässlich einer Kontrolle tatsächlich erbrachten Leistungen der Vertragspartner sind entsprechend dem jeweiligen Gesamtvertrag abrechenbar. Nach Durchführung einer Kontrolle ist das Ergebnis durch das Prüforgan unverzüglich zu dokumentieren. Der jeweilige Versicherungsträger hat Aufzeichnungen über die Kontrolle zu führen und den überprüften Vertragspartner in geeigneter Weise über die Kontrolle zu informieren. Im Falle der Prüfung des Abrechnungsbetrages können auch unrichtige Angaben in Bezug auf den Gesundheitszustand zweckmäßig sein.