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3.5.4 Andere Leistungen
Diese Berechnungsgrundsätze entfalten auch Auswirkungen auf Leistungen, deren Höhe am Arbeitslosengeld anknüpft bzw sich daraus ableitet (wie vor allem die Notstandshilfe). So gebührt etwa nach § 26 Abs 1 AlVG das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich EUR 14,53. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883/2004 vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten – aufgrund der Bezugnahme des § 26 Abs 1 AlVG auf das Arbeitslosengeld – auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes.