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Neu Dokument-ID: 787948

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.8 Anmeldung zur Sozialversicherung

Sperre der Beitragskonten

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig. Infolge dieser Unzulässigkeit sind alle Beitragskonten eines solchen Unternehmens zu sperren; versuchte Anmeldungen gelten nicht als rechtskonforme Anmeldungen iSd § 33 ASVG. Unzulässig angemeldete Personen sind zur Auskunftserteilung aufzufordern.

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