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Dokument-ID: 787948
10.4.8 Anmeldung zur Sozialversicherung
Sperre der Beitragskonten
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig. Infolge dieser Unzulässigkeit sind alle Beitragskonten eines solchen Unternehmens zu sperren; versuchte Anmeldungen gelten nicht als rechtskonforme Anmeldungen iSd § 33 ASVG. Unzulässig angemeldete Personen sind zur Auskunftserteilung aufzufordern.