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Dokument-ID: 1129905
8.1 Antragspflicht, Entscheidungsfrist, Rechtsmittel
Antragspflicht des Arbeitgebers
Beschäftigungsbewilligungen, Sicherungsbescheinigungen, Anzeigebestätigungen oder Entsendebewilligungen müssen vom (potenziellen) Arbeitgeber beantragt werden. Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich das AMS, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselnden Beschäftigungsorten ist der Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung das für den ersten Arbeitseinsatz fachlich oder örtlich zuständige AMS maßgeblich.