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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Anwendbare Rechtsordnung

Begründung eines Auslandsbezugs

In Fällen ohne Auslandsbezug bereitet die Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts im Normalfall kein Problem. Zunächst ist daher zu klären, wodurch ein Auslandsbezug begründet werden kann. Dabei wird hier jedenfalls darauf abgestellt, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung im Inland liegt. Der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und/oder in Österreich wohnt, im Ausland arbeitet, wird daher nicht betrachtet. Gleiches gilt für das Szenario, dass ein Betrieb mit Sitz oder Niederlassung in Österreich einen Arbeitnehmer (unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit und Wohnsitz) ins Ausland entsendet.

Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung

Ist österreichisches Recht nicht anwendbar, so ist weiters zu klären, welches (ausländische) Recht an dessen Stelle tritt. Dies ist gerade im Arbeitsrecht häufig nicht unerheblich, weil durchaus Unterschiede zwischen Rechtsordnungen bestehen. Bspw ist das österreichische Arbeitsrecht dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitsbeziehungen häufig nicht (nur) durch Gesetz, sondern (auch) durch Kollektivvertrag gestaltet werden. Bei Bestehen eines Auslandsbezuges muss daher im Ergebnis bestimmt werden, welche Rechtsordnung zum Tragen kommt.