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1.1 Anwendbares Recht
Werden Arbeitskräfte grenzüberschreitend überlassen, so stellt sich, abhängig vom jeweiligen Einsatzort, die Frage des anwendbaren Arbeitsrechts. Ob für aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte österreichisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für grenzüberschreitende Arbeitsverträge, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden, nach der Rom I-VO. Die Rom I-VO ersetzte das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ), ist aber im Kernbereich mit diesem identisch. Die Rom I-VO sieht grundsätzlich eine freie Rechtswahl des anzuwendenden Arbeitsrechts vor. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien in Form des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im gegenseitigen Einvernehmen das für das (Arbeits-)Vertragsverhältnis anzuwendende Recht frei wählen können. Ohne Rechtswahl unterliegt ein grenzüberschreitender Arbeitsvertrag dem Recht jenes Staates, in dem bzw von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auch wenn er vorübergehend in einen anderen Staat überlassen wird. Kann das anzuwendende Recht nicht nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht jenes Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Ergibt sich ungeachtet dieser Bestimmungen jedoch aus sämtlichen Umständen eine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Staat, ist das Recht dieses Staates anzuwenden.