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1.2 Anwendbarkeit des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)
Unbeachtet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts gilt das AÜG auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten nach Österreich überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln. Im Fall der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich gilt daher das gesamte AÜG. Das AÜG enthält insbesondere in seinen §§ 16 Abs 3 bis 7, 16a sowie § 19 spezielle Regelungen zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich. Dabei wird teilweise zwischen Überlassungen aus dem EWR einschließlich der Schweiz und solchen aus sonstigen Staaten unterschieden. Darüber hinaus gilt bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich das LSD-BG ergänzend zum AÜG.