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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Zwar ist auch der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 3 AÜG (Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich) ebenso offen formuliert wie jener des § 16 Abs 1 AÜG. Der spezifische Schutzzweck des AÜG im Fall der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterscheidet sich jedoch. Der spezifische Schutzzweck manifestiert sich in den kumulativen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung gem § 16 Abs 4 AÜG erfüllt sein müssen:

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