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6.1 Arbeitskräfteüberlassung und Ausländerbeschäftigung
Das AuslBG folgt gem § 1 Abs 1 AuslBG dem Territorialitätsprinzip. Nur wenn die Arbeitstätigkeit eines Drittstaatsangehörigen tatsächlich – zumindest teilweise – im Bundesgebiet ausgeübt wird, können die Bestimmungen des AuslBG anwendbar sein. Tätigkeiten, die ausschließlich im Ausland ausgeübt werden, fallen hingegen grundsätzlich nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118). Der Regelungszweck des AuslBG liegt dagegen primär im Schutz des inländischen Arbeitsmarkts sowie in der Wahrung öffentlicher und gesamtwirtschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Arbeitsmigration, insbesondere durch Steuerung des Arbeitskräftezuzugs und Sicherung von Lohn- und Arbeitsbedingungen.