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Dokument-ID: 1182987
7.1 Arbeitslosenversicherung
Bei Arbeitslosigkeit ist der Träger des Staates, in dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden, verpflichtet, Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates zurückgelegt worden sind, im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.