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1.5.3 Arbeitsort und Niederlassung des Arbeitgebers
Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts
Ohne Vorliegen einer Rechtswahlklausel gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes des Arbeitnehmers. Das ist jener Ort, den der Arbeitnehmer tatsächlich als Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat, das heißt, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Arbeitsverpflichtung tatsächlich erfüllt (EuGH 13.7.1993, C-125/92, 9.1.1997, C-383/95). Bei Telearbeit ist der Ort der tatsächlichen Dateneingabe als gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen. Vereinfacht ausgedrückt gilt daher das Arbeitsrecht jenes Staates, in dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeitsleistung erbringt. Anders ausgedrückt: Wer üblicherweise in Österreich arbeitet, auf den ist (unabhängig von Wohnort, Staatsangehörigkeit oder Betriebssitz) österreichisches Arbeitsrecht anwendbar.