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9.4.7 Aufwandersatz
Als Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber kommt weiters § 1014 ABGB in Betracht. Diese Bestimmung wird im Arbeitsverhältnis analog angewendet und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer Aufwände zu ersetzen, die dieser im Interesse des Arbeitgebers getätigt hat. Sie greift etwa, wenn der Arbeitnehmer eigene Mittel oder Geräte für die Erbringung der Arbeitsleistung einsetzt und diese im Zuge dieser Tätigkeit beschädigt werden. Es handelt sich dabei um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Aufwandsersatz.