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Verena Kreiner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.4 Aufwandsersatz

Für Aufwandsersatz kennt das AÜG keine gesonderte Regelung. Die Bestimmung des § 10 Abs 1 AÜG, welche regelt, dass das ortsübliche Entgelt nach dem Beschäftiger-KV zu bestimmen ist, ist nach der Lehre für Aufwandsersatz grundsätzlich nicht anwendbar (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 9/026). Seit der Novelle des LSD-BG hat allerdings ein entsandter Arbeitnehmer gem § 3 Abs 7 LSD-BG unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die während der Entsendung in Österreich anfallen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Dieser Aufwandersatz umfasst Kosten anlässlich von Reisebewegungen, wenn der Arbeitnehmer von einem regelmäßigen Arbeitsplatz im Inland zu einem anderen Arbeitsplatz im Inland reist. Für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte gilt diese Bestimmung nicht, jedoch gelten für diese Arbeitskräfte gem § 6 Abs 2 LSD-BG die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge auch für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte aus dem Ausland. Es gelten daher die Aufwandsersatzbestimmungen jenes Kollektivvertrags, welcher auf gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich anwendbar wäre (KV für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung; KV Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung für Angestellte).

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