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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.1 Territorialitätsprinzip

Der VwGH hat in seiner Entscheidung zum einen maßgeblich auf den Wortlaut des § 16 Abs 1 AÜG und zum anderen auf den spezifischen Schutzzweck des § 16 Abs 2 AÜG gestützt. Mit dem Regelungsinhalt des AuslBG hat der Gesetzgeber dem für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich geltenden Territorialitätsprinzip Rechnung getragen. Der Geltungsbereich des AuslBG ist daher auf die physische Verwendung von Ausländern im Inland gerichtet (VwGH 5.11.1999, 98/19/0315; 30.6.2004, 2002/09/0118).

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