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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Auslandsbezug

Ein Auslandsbezug kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden und muss sich nicht notwendigerweise auf die Involvierung eines einzigen ausländischen Staates beschränken (bspw, wenn ein österreichisches Unternehmen in Deutschland zwei Vertriebsmitarbeiter beschäftigt, die italienische Staatsbürger sind und in den Niederlanden wohnen). Theoretisch käme somit die Anwendbarkeit österreichen, deutschen, italienischen oder niederländischen Rechts in Betracht.

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