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4.2.3 Ausnahmen vom Dienstgeberbeitrag
Der Dienstgeberbeitrag ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer eines inländischen Betriebs gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG und an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG. Von der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags ausgenommen sind entsprechend § 41 Abs 4 FLAG: