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1.4.2 Auswirkungen der Rahmenvereinbarung auf bestehende bilaterale Vereinbarungen
Österreich hat sowohl mit Deutschland, Tschechien als auch der Slowakei vor dem Vorliegen der oben genannten Rahmenvereinbarung eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleibt, wenn das im Wohnsitzstaat geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % der geleitsteten Gesamtarbeitszeit beträgt. Sowohl die Vereinbarung mit Deutschland, Tschechien als auch der Slowakei wäre aufgrund des Auslaufens der allgemeinen Übergangsbestimmung mit 01.07.2023 in Kraft getreten. Da mittlerweile alle der genannten Staaten und auch Österreich die multilaterale Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, verlieren die bilateralen Vereinbarungen, die Österreich mit diesen Ländern zwischenzeitlich abgeschlossen hat, ihre Bedeutung und werden von der neuen Rahmenvereinbarung überlagert.