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2.4.2 Berücksichtigung der Begünstigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung
Bei Entsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezugsanteile als auch für die Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif iSd § 66 EStG 1988 iVm § 77 Abs 1 EStG 1988 zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat. Werbungskosten sind grundsätzlich tageweise auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezugsanteile aufzuteilen. Bei der Pendlerpauschale wird auf das Überwiegen im jeweiligen Kalendermonat abgestellt. Das Service-Entgelt für die e-card kann zur Gänze bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt werden. • [Fußnote: Vgl Bendlinger, Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrechts 49.]