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1.5.4 Berücksichtigung der Gesamtumstände
Art 8 der Rom-I-Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, in Abweichung der bisher skizzierten Grundsätze ausnahmsweise das Recht jenes Staates anzuwenden, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung aufweist (dies kommt auch bei Bestehen einer Rechtswahlklausel in Betracht). Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Dabei können zB Aspekte der Staatsbürgerschaft, der Vertragssprache, des Ortes des Vertragsabschlusses oder des Gegenstands der Beschäftigung eine Rolle spielen (EuGH 17.3.1993, C-72, 73/91). Auch die langjährige Inlandstätigkeit und die Aufrechterhaltung sozialer Vorteile im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen können dafür relevant sein (EuGH 12.9.2013, C-64/12).