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4.5 Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension
Die jeweiligen nationalen Systeme zum Sozialversicherungsschutz bei Invalidität sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gestaltet. In grenzüberschreitenden Fällen wird dabei grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Typen, namentlich Typ A und Typ B unterschieden.
- Typ A: Die Höhe der Leistungen bei Invalidität ist von der Dauer der Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig. Diese Staaten sind explizit in Anhang VI der VO 883/2004 aufgezählt. Österreich fällt nicht unter Typ A.
- Typ B: Die Höhe der Leistung hängt von der Dauer der zurückgelegten Zeiten ab oder es liegt keine Eintragung in Anhang VI vor.
Hat die betroffene Person ausschließlich Versicherungszeiten unter Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach denen die Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (Typ A), erhält sie ausschließlich Leistungen aus dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren.
Beispiel:
Herr F war zuerst in Irland und danach in Finnland beschäftigt. Er wird in Finnland invalide. Da sowohl in Irland als auch in Finnland Rechtsvorschriften des Typs A gelten, stellt der finnische Versicherungsträger die Leistungsvoraussetzungen nach finnischem Recht fest und gewährt eine Leistung nach finnischem Recht. Ansprüche gegenüber einem irländischen Träger bestehen nicht.
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Staates keinen Leistungsanspruch, wird auf den jeweils unmittelbar davor zuständigen MS zurückgegangen, bis ein Leistungsanspruch festgestellt wird.
Beispiel:
Hätte Herr F keinen Anspruch gegenüber dem finnischen Pensionsversicherungsträger, hätte der irische Träger einen Anspruch zu prüfen.
Hat die betroffene Person Versicherungszeiten in zumindest einem Mitgliedstaat zurückgelegt, nach dessen System die Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängt (Typ B), kommen die oben beschriebenen Vorschriften zur Koordinierung der Alterspension zur Anwendung.
Österreichische Leistungen betreffend geminderte Arbeitsfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit sind von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängig und damit dem Typ B zuzuordnen. Dementsprechend kommen bei einer Beteiligung eines österreichischen Pensionsversicherungsträger die Regelungen der Alterspension zur Anwendung und besteht jeweils ein Anspruch auf eine anteilige Invaliditätspension aus allen Mitgliedstaaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zusammenrechnung von Zeiten
Ist für die Leistungsgewährung nach den Vorschriften eines Staates erforderlich, dass Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben wurden, ist der zuständige MS dazu verpflichtet, die in anderen MS zurückgelegten Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Frau G ist 30 Jahre alt. Sie hat zunächst 2 Jahre in Deutschland und danach 4 Jahre in Österreich gearbeitet. Sie wird in Österreich invalid. Der österreichische Träger berücksichtigt bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension auch die deutschen Versicherungszeiten, da die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten in Österreich alleine nicht erfüllt wäre.
Zurückgelegte Zeiten nach Typ A und Typ B
Wenn sowohl Versicherungszeiten in Systemen vom Typ A als auch vom Typ B zurückgelegt wurden, erfolgt die Koordinierung in diesen gemischten Konstellationen grundsätzlich nach den Bestimmungen für die Alters- und Hinterbliebenenpensionen. Das bedeutet, das jeweils ein Anspruch auf eine anteilige Invaliditätspension aus allen Mitgliedstaaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht.
Wird aber eine Person, für die zuvor die Rechtsvorschriften des Typ B galten, invalide, während für sie die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, erhält sie die Leistung ausschließlich vom zuletzt zuständigen Typ-A-Staat. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweiligen nationalen Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden und noch kein Anspruch auf Leistungen aufgrund des Alters besteht.
Bemessung des Grades der Invalidität
Die von einem Versicherungsträger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ist für einen Mitgliedstaat nur dann verbindlich, wenn die jeweiligen Definitionen des Grades der Invalidität übereinstimmen. In welchen Konstellationen dies der Fall ist, ist in Anhang VII der VO 883/2004 aufgezählt. Derzeit sind in dieser Liste lediglich Belgien, Frankreich und Italien eingetragen. Österreich hat von dieser Eintragungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Daher besteht keine Bindung an Entscheidungen eines ausländischen Trägers. Die Feststellung der Invalidität hat daher rein nach österreichischem Recht zu erfolgen.
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
Bezieht eine Person eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension und erreicht das reguläre Pensionsantrittsalter, ist die Pension in eine Alterspension umzuwandeln. Dies hat eine Neuberechnung der Pension nach den Bestimmungen zu Alters- und Hinterbliebenenpensionen zur Folge.
Da die nationalen Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Altersgrenzen vorsehen, ergeben sich möglicherweise unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der einzelnen Alterspensionen. Diese unterschiedlichen Altersgrenzen dürfen aber nicht zu einem Wegfall der Leistung bei Invalidität führen. Teilleistungen bei Invalidität sind daher in den beteiligten Mitgliedstaaten zu zahlen, bis im konkreten Staat eine Umwandlung in eine Leistung bei Alter erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Umwandlung wegen Erreichens der Altersgrenze in einem anderen Mitgliedstaat bereits früher erfolgt.