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2.3.1 Besteuerung nach Artikel 15 Abs 2 lit a OECD-MA (183-Tage-Regelung)
Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, so erlangt der ausländische Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Bezügen, wenn sich die ins Ausland entsandte Person im Zuge ihrer Tätigkeitsverrichtung länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten des Steuerjahres oder des Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat aufhält. Der Bezugszeitraum der 183-Tage-Frist ist abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und nimmt beispielsweise im Abkommen mit Deutschland Bezug auf das Kalenderjahr, während die Bestimmung im OECD-MA sich auf den Zwölfmonatszeitraum bezieht.