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Dokument-ID: 1171609
2.3.2 Besteuerung nach Artikel 15 Abs 2 lit b OECD-MA (wirtschaftlicher Arbeitgeber)
Gem Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA erlangt der Tätigkeitsstat das Besteuerungsrecht an den Bezügen, wenn die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Im Hinblick auf die klassische Entsendung spielt die Verteilungsnorm des Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA nur eine sehr untergeordnete Rolle, da diese die primäre Verteilungsnorm für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung darstellt, im Rahmen derer der Beschäftigerbetrieb als wirtschaftlicher Arbeitgeber qualifiziert wird.