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3.4.1 Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat
Gemäß Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047). Art 65 der Verordnung 883/2004 sieht dagegen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw der anzuwendenden Rechtsvorschriften – vor.