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10.3.3 Datenaustausch
Sozialbetrugsdatenbank
Zu Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug durch Unternehmen haben bei Vorliegen eines solchen Sozialbetrugsverdachts sowie bei Vorliegen eines Scheinunternehmens die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen gesetzmäßigen Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlich ist.
Das BMF hat zu diesem Zweck eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen, mit deren Betrieb die Bundesrechenzentrum GmbH betraut wird. In dieser werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug sowie für das Vorliegen von Scheinunternehmen im Sinne dieser Bestimmungen ergeben. Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortlichen iSd des Art 26 DSGVO und § 47 DSG. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt der BMF die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen wahr.