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Dokument-ID: 1171644
3.4.2 Dienstgeberbeitrag (DB)
Der Dienstgeberbeitrag ist von allen Arbeitgebern zu leisten, die im Bundesgebiet Arbeitnehmer beschäftigen. Entsprechend den Durchführungsrichtlinien zum FLAG • [Fußnote: Vgl 549 BlgNR 11. GP; Rz 41.01 Abs 2 Durchführungsrichtlinien zum FLAG.] ist dies auch dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis im Inland eingegangen worden ist und darauf inländische Rechtsvorschriften anwendbar sind. Als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er temporär seine Arbeitsleistung im Ausland verrichtet.