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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4.1 Dienstgeberhaftungsprivileg

Handelt es sich beim Geschädigten um einen Arbeitnehmer und beim Schädiger um dessen Dienstgeber, ist der Dienstgeber gem § 333 Abs 1 ASVG dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls erleidet, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (Dienstgeberhaftungsprivileg). Dies gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist.

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