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2.5.2 Einbehaltsverpflichtung der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG
Nach § 98 Abs 1 Z 3 EStG unterliegen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung der beschränkten Steuerpflicht. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Arbeitskräfteüberlasser – sofern er Steuerausländer ist – hinsichtlich der von ihm empfangenen Gestellungsvergütung der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG wird von diesen Einkünften die Steuer durch Steuerabzug iHv 20 % erhoben. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, somit der beschränkt steuerpflichtige Arbeitskräfteüberlasser, wobei der Beschäftigerbetrieb nach § 100 Abs 2 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr des Steuerabzugsbetrags haftet. Ein Steuereinbehalt nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG hat nur dann zu erfolgen, wenn der Empfänger der Einkünfte (der Überlasser) der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. • [Fußnote: Vgl Jakom/Marschner EStG, 2020, § 99 Rz 8.] Die beschränkte Steuerpflicht besteht ausdrücklich auch für den Fall, dass der Arbeitskräfteüberlasser in Österreich nicht über eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO verfügt. Ob die überlassenen Personen der beschränkten oder der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. • [Fußnote: Vgl Waser in Hummer/Loizenbauer/Mitterlehner/Waser, Handbuch Quellensteuern Band I Abzugsteuer nach § 99 EStG 186.]