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2.5.3 Einbehaltsverpflichtung der Haftungsbeiträge nach § 67a–67c ASVG
Nach §§ 67a–67c ASVG haftet das auftraggebende Unternehmen für die Sozialversicherungsabgaben des beauftragten Unternehmens, wenn dieses Unternehmen mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt wurde. Eine Bauleistung iSd § 19 Abs 1a UStG stellt auch die Arbeitskräfteüberlassung dar, wenn die überlassenen Arbeitskräfte selbst Bauleistungen erbringen. Für die Haftung nach §§ 67a–67c ASVG ist es unerheblich, ob es sich um eine Überlassung von Arbeitskräften in Österreich handelt oder ob die Überlassung grenzüberschreitend aus dem Ausland nach Österreich erfolgt. In beiden Fällen besteht die Haftung des auftraggebenden Unternehmens für die Beiträge und Umlagen der überlassenen Arbeitskräfte. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Überlassung kann die Haftung des Beschäftigers nach §§ 67a ASVG nur durch den Abzug eines 20%igen Haftungsbetrages auf den Werklohn (Gestellungsvergütung) oder durch die Aufnahme des Überlassers in die HFU-Gesamtliste vermieden werden (dh unter analogen Voraussetzungen wie bei der Überlassung im Inland).