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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11.3 Entfall der Strafbarkeit

Tätige Reue

Trotz Erfüllung des Straftatbestandes ist aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine Strafe zu verhängen. So ist die Strafbarkeit nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor der Durchführung einer Erhebung die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts nachweislich nachzahlt („tätige Reue“). Der Entfall der Strafbarkeit setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber das gesamte zustehende Entgelt (und nicht nur die von der Lohnkontrolle umfassten Entgeltbestandteile) nachzahlt. Nachgezahlt werden müssen daher auch etwaige noch offene Entgeltbestandteile iSd § 49 Abs 3 ASVG.

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