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2.1 Erfordernis der vertraglichen Abgrenzung
Werden Dienstnehmer grenzüberschreitend überlassen, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) vorliegt und nicht tatsächlich eine Werk- oder Dienstleistung (Aktivleistung) geschuldet wird. Neben der unterschiedlichen Einstufung für Zwecke des anwendbaren Kollektivvertrages ist diese Abgrenzung auch für maßgebliche Bestimmungen im Steuerrecht relevant, da bestimmte steuerliche Sonderbestimmungen wie die Abzugsteuer oder die wirtschaftliche Auslegung des Arbeitgeberbegriffes nur im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung schlagend werden. In der betrieblichen Praxis zeigt sich, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werk- bzw Dienstleistung oftmals schwierig ist, da die Grenzen zwischen beiden Vertragstypen teilweise fließend sind und geschlossene Vereinbarungen mitunter Elemente beider Vertragsformen aufweisen.