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Dokument-ID: 1129641
3.4.3 Erfüllung der Anwartschaft
Ist demzufolge Österreich der für die Leistungserbringung zuständige Staat, müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach der österreichischen Rechtslage erfüllt sein. Demzufolge muss vor allem die notwendige Anwartschaftszeit erworben worden sein. Für die Erfüllung der Anwartschaft sind grundsätzlich auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt bzw erworben wurden. Dies gilt aber dann nicht, wenn durch diese Zeiten im anderen Mitgliedstaat bereits ein Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit begründet wurde.