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1.6.7 Erholungsurlaub
Gem § 2 UrlG gebührt Arbeitnehmern in Österreich ein jährlicher Erholungsurlaub in Höhe von 30 Werktagen. Das UrlG enthält zwingende Bestimmungen, die durch den Dienstvertrag nicht abbedungen werden können. Während des aufrechten Dienstverhältnisses gilt gem § 7 UrlG ein Ablöseverbot. Nicht konsumierter Urlaub muss dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer sowie grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte haben für die Dauer der Entsendung und Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub gem § 2 UrlG (§ 4 Abs 2 LSD-BG), sofern das Urlaubsausmaß gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht geringer ist. Gem § 10 Abs 3 AÜG gelten für die überlassene Arbeitskraft während der Überlassung sämtliche Bestimmungen, die für vergleichbare Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gelten, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen.