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3.6.8 Erkrankung in der Workation
Abweichend vom Territorialitätsgrundsatz kommt bei Auslandstätigkeiten nach § 3 Abs 2 lit d ASVG das österreichische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Gem § 130 ASVG erhält der Dienstnehmer bei Auslandsaufenthalten im dienstlichen Auftrag die ihm zustehenden Versicherungsleistungen, sofern dies nicht ohnehin im Wege der Sachleistungsaushilfe erbracht werden, direkt vom Dienstgeber. Der Dienstgeber muss also bei Erkrankung des Dienstnehmers die Kosten der medizinischen Behandlung tragen. Der zuständige Krankenversicherungsträger erstattet die aufgelaufenen Kosten, dieser Anspruch ist aber betragsmäßig begrenzt.