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10.7.3 Ermittlungen und Auskünfte
Befugnisse des Versicherungsträgers
Nach § 42 Abs 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund von Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen.
Die Ausübung der Befugnis nach § 42 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen die Versicherungspflicht begründende Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig geworden ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten fehlen oder unvollständig sind (VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). Die Bestimmung ermächtigt den Versicherungsträger demnach nicht, nicht näher feststellbare Versicherungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachzahlung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Auskunftspflicht Dritter
Reichen die Bestimmungen der §§ 42, 43 ASVG nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw aufgrund der Lebenserfahrung verfügen müssen.
Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Sachverhaltsermittlung durch den Versicherungsträger von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Während die Auskunftspflicht nach § 143 Abs 1 BAO grundsätzlich jedermann trifft, sind die auskunftspflichtigen Stellen in § 42 Abs 1 ASVG im Einzelnen angeführt.
Prüfungsabgabe
Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus und kann der Versicherungsträger diese Umstände in Unkenntnis der Identität der versicherten Person nicht im Wege einer Schätzung feststellen, kann der Versicherungsträger dem Dienstgeber eine Prüfungsabgabe in Höhe der sich in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs 3 ASVG ergebenden Beträge vorschreiben.
Die Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich eingehoben wird und bei deren Einhebung die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (fünfter Teil des ASVG) anzuwenden sind. Sie dient der Finanzierung der Krankenversicherung und fließt dem einhebenden Versicherungsträger zu.
Durch die Vorschreibung einer Prüfungsabgabe wird die Möglichkeit eröffnet, verkürzte Beiträge aufgrund geschätzter Grundlagen vorzuschreiben, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung zu konkreten Versicherungsverhältnissen nicht in Betracht kommt. Die Vorschreibung einer Prüfungsabgabe ist nur subsidiär zu einer Vorgangsweise nach § 42 Abs 3 ASVG vorgesehen. Durch den Verweis auf § 42 Abs 3 ASVG wird klargestellt, dass – abgesehen von der Feststellung der Identität des Versicherten – die bestehenden materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer beitragsrechtlichen Schätzung zu beachten sind.
Unter Beiträgen iSd Bestimmung sind – neben Beiträgen nach dem ASVG – auch Beiträge, Umlagen und Abgaben zu verstehen, die der Versicherungsträger unter Anwendung der Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nach anderen Bundesgesetzen für sonstige Rechtsträger (Bund, Länder, Fonds, Interessenvertretungen etc.) einhebt. Darunter fallen etwa der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, die Kammerumlage, der Wohnbauförderungsbeitrag, der IESG-Zuschlag sowie der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge. Die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 58 iVm § 68 ASVG ist bei der Ermittlung der Höhe der Prüfungsabgabe sinngemäß zu berücksichtigen.
Der Versicherungsträger kann als Prüfungsabgabe weiters auch allfällige Verzugszinsen nach § 59 ASVG bzw anderen Bundesgesetze vorschreiben, die bei einer Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG anfallen würden.
Auskunftspflicht gegenüber der BUAK
Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens erlassen wurde, haben der BUAK auf Verlangen Auskünfte über Name und Anschrift ihres Auftraggebers zu erteilen und die im Rahmen des Auftrages beschäftigten Arbeitnehmer durch Angaben des Namens, der Sozialversicherungsnummer und des Beschäftigungsausmaßes bekanntzugeben. Diese Angaben sind auf Verlangen durch Unterlagen, wie die schriftliche Auftragserteilung, zu belegen.