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10.3.4 Ermittlungsbefugnisse und Privatbeteiligung
Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB sowie anderen Straftaten, soweit sie unmittelbar in Verbindung mit Sozialbetrugshandlungen durch Unternehmen stehen, die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen. Infrage kommen dabei insbesondere die Tatbestände der §§ 146 ff und 148a StGB (zB OGH 26.1.2017, 12 Os 103/16p).
Diese Behörden sowie Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgabenverpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend derartige Straftaten zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.