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2.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Entsprechend § 1 Abs 2 EStG unterliegen natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf alle in- und ausländischen Einkünfte (sogenanntes Welteinkommens- oder Universalitätsprinzip). Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob ein einkommensteuerlicher Tatbestand erfüllt wird, und knüpft an das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts. Einen Wohnsitz iSd Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. • [Fußnote: § 26 Abs 1 BAO.] Der Wohnsitzbegriff als zentraler Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht ist dabei sehr weit gefasst, wobei alle drei wesentlichen Merkmale iSd. BAO – innehaben, beibehalten und benutzen – erfüllt sein müssen. • [Fußnote: Vgl Bendlinger, Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrechts, 14.] Darüber hinaus muss die Wohnung von der natürlichen Person auch benutzt werden, wobei eine gelegentliche Nutzung grundsätzlich ausreichend ist. Eine zeitliche Mindestnutzung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch in der Rechtsprechung wird nicht auf eine Mindestnutzung abgestellt. • [Fußnote: So hat der VwGH festgestellt, dass das zeitliche Ausmaß der Nutzung unerheblich ist; VwGH v 5.3.2020; Ra 2019/15/0145.] Für die Frage, ob ein Wohnsitz im Inland besteht, ist jedenfalls nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Meldung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Magistrat, Gemeindeamt) ist für das (Nicht)Bestehen eines steuerlichen Wohnsitzes kein Kriterium und hat allenfalls Indizwirkung. • [Fußnote: Vgl Jakom/Marschner EStG, 2020, § 1 Rz 25 f.]