© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1129642

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.4 Export von Leistungen

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und sich gemäß Art 65 Abs 2 dritter Satz der Verordnung 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellt, erhält von dem – damit zuständigen (Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung 883/2004) – Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen. Kehrt er später – somit, nachdem er bereits Leistungen vom Beschäftigungsmitgliedstaat erhalten hat – in seinen Wohnmitgliedsstaat zurück, erhält er gemäß Art 65 Abs 5 lit b iVm lit a der Verordnung 883/2004 zunächst (weiterhin) vom Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen nach Art 64 der Verordnung 883/2004 (Leistungsexport, wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Grenzüberschreitender Personaleinsatz in unserem Shop! Zum Shop