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3.4.4 Export von Leistungen
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und sich gemäß Art 65 Abs 2 dritter Satz der Verordnung 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellt, erhält von dem – damit zuständigen (Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung 883/2004) – Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen. Kehrt er später – somit, nachdem er bereits Leistungen vom Beschäftigungsmitgliedstaat erhalten hat – in seinen Wohnmitgliedsstaat zurück, erhält er gemäß Art 65 Abs 5 lit b iVm lit a der Verordnung 883/2004 zunächst (weiterhin) vom Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen nach Art 64 der Verordnung 883/2004 (Leistungsexport, wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde).