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Dokument-ID: 1129627
2.5.4 Garantie der zustehenden Entgeltbestandteile
Alle die Entlohnung ausmachenden Entgeltbestandteile sind zu garantieren, so wie sie in Rechtsvorschriften und allgemein verbindlichen Kollektivverträgen des Mitgliedstaates zwingend vorgesehen sind. Es sind also nicht nur die Mindestlohnsätze, sondern auch andere Entgeltbestandteile wie Prämien oder Zulagen (insbesondere Weihnachtsgelder oder Urlaubsgelder) oder Erhöhungen des Entgelts aufgrund des Dienstalters zu garantieren. Dabei sind die Bruttobeträge der Entlohnung insgesamt zu vergleichen.