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Dokument-ID: 1129602
2.5.1 Mindestentgelt
Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich hat zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich und ist er auch nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich, so hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.