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Dokument-ID: 1129581
4.8 Gesundheitsversorgung von Pensionisten
Für die Gewährung von Sachleistungen aus der Krankenversicherung für einen Pensionisten oder mitversicherte Familienangehörigen, beispielsweise Behandlungskosten, ist grundsätzlich der Wohnstaat zuständig, sofern eine Pensionsleistung im Wohnortstaat bezogen wird. Es findet also keine Kostenteilung in Bezug auf Leistungen bei Krankheit zwischen mehreren pensionsauszahlenden Mitgliedstaaten statt.