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2.1 Grenzgänger im DBA-Recht
Als Grenzgänger im Sinne des DBA-Rechts gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Vertragsstaat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbstständige Tätigkeit ausüben. Die Besonderheit dieser Bestimmung besteht darin, dass es quasi zu einer Umkehr von Art 15 Abs 1 OECD-MA kommt, und das Besteuerungsrecht, ungeachtet der Dauer der ausländischen Tätigkeit, beim Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers verbleibt. Die Grenzgängerregelung steht dabei grundsätzlich nur Personen offen, die ihren einzigen Wohnsitz in der maßgebenden Grenznähe unterhalten. Die Unterhaltung eines bloßen Zweitwohnsitzes in Grenznähe reicht für die Qualifikation als DBA-rechtlicher Grenzgänger nicht aus. Ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im Tätigkeitsstaat ist für die Anwendung der Grenzgängerregelung hingegen unschädlich, wenn nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt wird, dass eine arbeitstägliche Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat ausgeschlossen ist. Denn für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung ist es entscheidend, dass eine Person in der Grenznähe eines Staates lebt und in der Grenznähe eines anderen Staates arbeitet. • [Fußnote: Vgl Bendlinger, Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrechts, 261.] Hinsichtlich der Erzielung von Einkünften steht die Grenzgängerregelung nur Personen offen, die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, „sprich als Dienstnehmer“, beziehen, womit Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit (Art 14 OECD-MA), Unternehmensgewinnen (Art 7 OECD-MA) oder anderen Einkünften (Art 21 OECD-MA) von der Anwendung der Grenzgängerregelung ausgeschlossen sind.