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2.3 Grenzgänger in der Sozialversicherung
Grenzgänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind Arbeitnehmer, welche ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausüben und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung gelten für Grenzgänger, anders als bei Entsendungen oder Überlassungen, keine Sonderbestimmungen. Dies bedeutet, dass Grenzgänger stets in jenem Staat der Sozialversicherungspflicht unterliegen, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Werden im Ausland ansässige Arbeitnehmer bei einem österreichischen Arbeitgeber als Grenzgänger tätig, so unterliegen diese Arbeitnehmer in Österreich der Sozialversicherungspflicht. In Österreich ansässige Arbeitnehmer, welche hingegen bei einem ausländischen Arbeitgeber als Grenzgänger beschäftigt sind, unterliegen im Ausland der Sozialversicherungspflicht.