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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Grenzgängerregelung im DBA-Liechtenstein

Als Grenzgänger im Sinne von Art 15 Abs 4 DBA-Liechtenstein gelten Personen, welche in jeweils überschreitender Grenznähe einen Wohnsitz und Arbeitsort aufweisen und in der Regel an jedem Arbeitstag vom Arbeitsort zum Wohnsitz zurückkehren. Analog zum Abkommen mit Italien gibt es auch mit Liechtenstein keine abschließende Festlegung eines kilometermäßigen Grenzradius. Seitens des österreichischen BMF wurde diesbezüglich in einer EAS-Auskunft die Auffassung vertreten, dass die Grenzgängereigenschaft auch bei einem 70 km entfernten Arbeitsort gegeben ist. • [Fußnote: EAS 839 v 12.03.1996. Selbst bei einer Entfernung von 150 Bahnkilometern kann noch von einem Grenzgänger ausgegangen werden, solange der Arbeitnehmer arbeitstäglich an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehrt. • [Fußnote: EAS 936 v 03.09.1996. Anders als im Verhältnis zu Deutschland und Italien, wo eine Besteuerung der Bezüge ausschließlich im Ansässigkeitsstaat erfolgt, räumt Art 15 Abs 4 DBA-Liechtenstein dem Quellenstaat die Einhebung einer 4%igen Quellensteuer ein, welche auf die Steuerschuld im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers angerechnet werden kann.

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