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4.3 Grundprinzipien der Sozialrechtskoordinierung
Insbesondere die europäischen Regelungen enthalten Grundprinzipien, die der zwischenstaatlichen Sozialrechtskoordinierung zugrunde liegen:
Art 4 der Grundverordnung enthält ein Diskriminierungsverbot, das es verbietet, die Gewährung von Leistungen unmittelbar oder mittelbar von der Staatsangehörigkeit abhängig zu machen. Art 5 erweitert und konkretisiert dieses Prinzip, indem er Leistungen, Einkünfte, Sachverhalte oder Ereignisse aus einem anderen Mitgliedstaat jenen im eigenen Staat gleichstellt. Das bedeutet, dass für die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen im zuständigen Staat nicht nur die Umstände, die in diesem Staat eingetreten sind von Bedeutung sind, sondern auch jene, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet haben.